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Page 1 de 2 There are no translations available. Statuten des Schweizer Musik & Medien Verband (SMMV) Art. 1 Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen Schweizer Musik und Medien Verband (SMMV) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Zivilgesetzbuches. 1.2 Der Sitz des SMMV ist am Ort seines Sekretariates, in Uster. Art. 2 Zweck und Ziel
2.1 Der Zweck des SMMV besteht darin, Schweizer Musik allgemein qualitativ zu optimieren (durch Ausbildung und Vermittlung), leichter erhältlich zu machen (Versand und Vertrieb im vereinseigenen Label ROCK ARCHIV) sowie bei einem breiten Publikum bekannter zu machen (Charts, Sampler-CD’s, Kataloge, Listen, Sendungen und andere Publikationen). 2.2 Das Ziel des SMMV ist es, sich für die Anerkennung der Schweizer Popmusik im weitesten Sinne einzusetzen, insbesondere ihren Beachtungsgrad in den Medien zu optimieren. 2.3 Der SMMV vertritt die Interessen der Musiker und ihrer Partner in Produktion, Handel und Medien, in den entsprechenden Organisationen im In- und Ausland.
Art. 3 Ausbildung und Kommunikation
3.1 Der SMMV setzt sich für die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder ein und bietet öffentliche Kurse an, die Fachwissen vermitteln, um die Qualität der Musik zu verbessern und die Marktchancen der Produkte zu erhöhen. 3.2 Es werden Begegnungen unter den Musikern und ihrer Partner in Produktion, Handel und Medien gefördert oder organisiert, die dazu angetan sind, die Solidarität und Kommunikation untereinander zu fördern. Art. 4 Arten von Mitgliedschaften
4.1 Der Verein besteht aus: a) Passivmitglieder b) Profi Mitglieder c) Firmen Mitglieder d) Ehrenmitglieder 4.2 a Passiv Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die die Arbeit des SMMV unterstützen möchten. 4.2 b Profi Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die den Nachweis erbringen, dass ihr musikalisches Wirken ernsthaft ist und die professionelle Ansprüche erfüllen.
4.2 c Firmen Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Juristische Personen können nur als „Firmen-Mitglieder“ beitreten. 4.2 d Ehrenmitglied wird, wer durch die GV mittels einfachem Mehr dazu gewählt wird. Art. 5 Aufnahme
5.1 Die Aufnahme als neues Mitglied im SMMV wird durch das Einverständnis des Vorstandes und Bezahlung des Mitgliederbeitrages für ein Jahr erworben. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch den Vorstand beschlossen und an der GV den Mitgliedern zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 6 Ausschluss
6.1 Mitglieder, welche dem Verein in irgendeiner Weise Schaden zufügen, können vom Vorstand ohne weitere Begründung ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene Mitglieder haben die Möglichkeit, an der nächsten GV einen neuen Antrag zu stellen. Art. 7 Organisation
Die Organe des SMMV sind:
- Generalversammlung - Vorstand - Geschäftsleitung - Rechnungsrevision 7.1 Generalversammlung 7.1.1 Die GV tritt in der Regel einmal jährlich, in der ersten Jahreshälfte, auf Einladung des Präsidenten zusammen. 7.1.2 Ausserordentliche GV’s sind einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes, der Geschäftsleitung oder schriftlich begründet auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder. 7.1.3 Für die Änderung der Statuten ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
7.1.4 Stichentscheid durch den Präsidenten bei Stimmengleichheit. 7.1.5 Die Aufgaben der Generalversammlung sind: - Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes - Abnahme des Geschäftsberichtes der Geschäftsleitung - Genehmigung der Jahresrechnung mit Decharge - Wahl des Vorstandes - Wahl der Rechnungsrevision - Änderung der Statuten - Auflösung des Vereins 7.1.6 Die Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich durch den Vorstand einzuladen. Anträge der Mitglieder sind vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich begründet einzureichen. Kommt ein Begehren für eine ausserordentliche Generalversammlung zustande, so hat diese spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden. 7.2 Vorstand
7.2.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Präsident Kassier Delegierter der Geschäftsleitung 7.2.2 Der Vorstand konstituiert sich im Weiteren selbst. Neue Mitglieder sind zur Wahl durch die nächstfolgende GV bestätigen zu lassen. 7.2.3 Die Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. 7.3 Die Aufgaben des Vorstandes sind: - Entscheide über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern - Festsetzung der Mitglieder-Beiträge - Genehmigung des Budgets - Berufung von Arbeits- und Fachgruppen - Festlegung der Entschädigung und Taggelder für die Mitglieder des Vorstandes und der Kommissionen - Regelung der Zeichnungsbefugnisse - Einberufung der GV - Vertretung des SMMV nach aussen |
Der SMMV ist in der Musikbranche das einzige Organ, das einzelne Codes an Mitglieder abgeben darf.